allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungender ProAudio Eventing (Inhaber Jörg Röser)

 

„Vermietung von Veranstaltungstechnik, technische Betreuung von Veranstaltungen“ 
Die Vermietung von Veranstaltungstechnik, die technische Betreuung von Veranstaltungen sowie der An- und Verkauf von neuen und gebrauchten Waren durch die Firma ProAudio Eventing erfolgt ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen, welche mit Abschluss des Miet-, Kauf- bzw. Veranstaltungsvertrages als vereinbart gelten. 

I. Vertragsabschluss/Vertragsumfang: 
Alle Angebote des PROAUDIO EVENTING erfolgen freibleibend. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn PROAUDIO EVENTING die Annahme des Angebotes des Mieters / Veranstalters / Käufers schriftlich bestätigt oder seine Leistung erbringt. Fremdleistungen werden je nach Rücksprache mit dem Mieter in dessen Namen und auf dessen Rechnung bestellt. 

II. Mietzeit/Preise/Kaution: 
Die Mietzeit wird nach vollen Tagen bzw. Wochen berechnet. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt der Übergabe der Mietsache an den Mieter und endet mit der Rückgabe der Mietsache an PROAUDIO EVENTING. Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag, der Mindestauftragswert 50,-- Euro. Mietzins sowie Preise etwaiger Sonderleistungen werden individuell vereinbart. Sie verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Sonderleistungen von PROAUDIO EVENTING, wie z.B. Aufbau, Umbau, Erweiterung, Versand der Mietsache, Spesen (Kost und Logis), sind grundsätzlich nicht Bestandteil des Vertrages. Ausnahmen sind – etwa in Veranstaltungsverträgen – entsprechend gekennzeichnet. Sollte der Veranstaltungsvertrag den Auf- und Abbau sowie Betrieb der Mietsache durch Mitarbeiter der Firma PROAUDIO EVENTING beinhalten, ist während der gesamten Zeit die Verpflegung der Mitarbeiter mit Speisen und Getränken durch den Auftraggeber sicherzustellen. Sollten vorbezeichnete Sonderleistungen erbracht werden, so sind diese gesondert zu vergüten. Pauschalpreise für Löhne sind durch Tagessätze gekennzeichnet. Ein Tagessatz beinhaltet eine Arbeitszeit von 8 Stunden. PROAUDIO EVENTING ist berechtigt, nach Ansprache mit dem Mieter eine Kaution für die Überlassung der Mietsache zu verlangen. Die Höhe bestimmt PROAUDIO EVENTING. 

III. Lieferung/Lieferverzug: 
Lieferort ist grundsätzlich der Sitz von PROAUDIO EVENTING. Sollte PROAUDIO EVENTING an der Überlassung der Miet- bzw. Kaufsache zu Beginn des Liefertermins schuldlos gehindert sein, so wird PROAUDIO EVENTING das Recht eingeräumt, entsprechenden Ersatz zu beschaffen. Für diesen Fall sind weitere Ansprüche des Mieters bzw. Käufers ausgeschlossen. 

IV. Zahlung/Zahlungsverzug: 
Der Mietzins bzw. Kaufpreis ist bei Übergabe der Mietsache in bar oder Scheck an PROAUDIO EVENTING zu zahlen. 
Rechnungen, die per Post zugestellt werden, sind innerhalb 8 Tagen nach Erhalt zu zahlen. Gleiches gilt für die Vergütung vertraglich vereinbarter Sonderleistungen sowie für die Hinterlegung der Mietkaution. Bei Veranstaltungsverträgen ist der vereinbarte Betrag spätestens bei Soundcheck in bar oder Scheck an PROAUDIO EVENTING zur Zahlung fällig. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Gegen alle PROAUDIO EVENTING zustehenden Zahlungsansprüche kann der Mieter nur aufrechnen, wenn dessen Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Mieter nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Mietvertrag beruht. Mit Eintritt des Zahlungsverzuges ist PROAUDIO EVENTING berechtigt, weitere Leistungen – darunter fallen auch Erfüllung weitere Mietverträge sowie Veranstaltungsverträge – bis zur vollständigen Bezahlung der noch offenen Forderungen zurückzuhalten. 

V. Aufhebung des Mietvertrages/ Schadensersatz: 
Die nachträgliche Aufhebung eines geschlossenen Mietvertrages oder Veranstaltungsvertrages bedarf der schriftlichen Zustimmung von PROAUDIO EVENTING. Erfolgt die Aufhebung auf Veranlassung des Mieters zu einem Zeitpunkt, zu dem der Beginn des Mietverhältnisses oder die betreffende Veranstaltung weniger als 60 Tage bevorsteht, so ist eine pauschalierte Entschädigung wie folgt zu zahlen: 
60 - 31 Tage vor Beginn des Mietverhältnisses 80 % des Mietzinses 
30 - 15 Tage vor Beginn des Mietverhältnisses 90 % des Mietzinses 
14 - 0 Tage vor Beginn des Mietverhältnisses 100 % des Mietzinses 
PROAUDIO EVENTING bleibt das Recht vorbehalten, einen höheren, konkret nachzuweisenden Schaden 
geltend zu machen. Dies gilt für Vertragsaufhebungen, die mehr als 60 Tage vor Mietbeginn erfolgt sind. 
In diesem Fall bleibt es dem Mieter vorbehalten, den Nachweis eines geringeren Schadens zu führen. 

VI. Pflichten des Mieters: 
Der Mieter bzw. die von ihm zur Annahme autorisierten Personen sind verpflichtet, sich bei der Übernahme der Mietsache von deren Vollständigkeit zu überzeugen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich zu rügen. Eine vorbehaltslose Annahme gilt als Bestätigung des einwandfreien Zustandes der Mietsache und deren Vollständigkeit.  
Soweit nicht anderweitig vereinbart, besorgt der Mieter alle notwendigen Anmeldungen und Genehmigungen zur Inbetriebnahme der Mietsache auf seine Kosten. Darunter fällt auch die entsprechende Anmeldung der öffentlichen Musikwiedergabe bei der GEMA. Bei Anlieferung oder Bedienung der verwendeten Geräte durch PROAUDIO EVENTING müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein: 
Es muss gewährleistet sein, den Veranstaltungsort ohne Überwindung von Hindernissen wie Treppen, Rasenflächen, Kopfsteinpflaster u.ä. zu erreichen. Aufzüge müssen eine Grundfläche von 1.50 x 2.50 Meter aufweisen. Andernfalls sind ausreichend Transportkräfte zu stellen. Eine witterungsgeschützte Arbeits-/ Veranstaltungsfläche nebst ausreichenden Versorgungsanschlüssen werden vom Veranstalter gestellt. Der Mieter ist verpflichtet, die jeweilige Mietsache ausreichend gegen Verlust, Beschädigung, etc. zu sichern und zu versichern. Eine entsprechende Versicherungsbescheinigung ist PROAUDIO EVENTING auf Anforderung vorzulegen. Die Mietsache darf ausschließlich von fachkundigem Personal aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Bei Nichtbeachtung ist PROAUDIO EVENTING zur sofortigen fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigt. 

VII. Rückgabe der Mietsache: 
Die Mietsache ist auf Kosten und Gefahr des Mieters unverzüglich nach Beendigung des Mietverhältnisses am Erfüllungsort zurückzugeben. Mit der rügelosen Rückgabe der Mietsache bestätigt PROAUDIO EVENTING nicht, dass diese mangelfrei zurückgegeben wurde. Eine eingehende Prüfung der Mietsache bleibt vorbehalten. 

VIII. Gewährleistung: 
Mietgeschäft:
PROAUDIO EVENTING sind jedwede Störungen an der Mietsache unverzüglich anzuzeigen.
Reparatureingriffe des Mieters sind ohne Zustimmung von PROAUDIO EVENTING nicht zulässig. Ein Anspruch auf Mietzinsminderung besteht nicht, wenn der Mieter eine Störung oder einen Fehler der Mietsache nicht unverzüglich anzeigt. PROAUDIO EVENTING ist nicht zur Ersatzleistung bei Verlust, Schäden, Mängeln oder Störungen verpflichtet. Leistungsstörungen entbinden den Mieter nicht von der Einhaltung der im Mietvertrag übernommenen Verpflichtungen, insbesondere der Zahlung des Mietpreises. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, auch für Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits. Dies gilt gleichwohl für Vermietungen als auch für Veranstaltungsverträge. Der Mieter haftet für jede durch ihn oder ein dritte Person verursachte Beschädigung der Mietsache bis zur Höhe deren Wiederbeschaffungswertes. Darüber hinaus stehen PROAUDIO EVENTING Schadensersatzansprüche für solche Folgeschäden zu, die nachweislich durch ein defekt zurückgegebenes Gerät verursacht wurden. Der Mieter haftet verschuldensunabhängig für die mutwillige Zerstörung oder den Verlust der Mietsache. Der Mieter tritt alle aus einem Schadensereignis entstehenden Forderungen gegen Dritte, insbesondere gegen eine Versicherung bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes der Mietsache an PROAUDIO EVENTING ab. 

Verkaufsgeschäft:
(1) Die Gewährleistung beginnt mit der Ablieferung der Ware und richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Die Verjährungsfrist für gesetzliche Mängelansprüche beträgt 2 Jahre, sofern der Kunde Verbraucher ist, bei gebrauchter Ware wird diese auf 
       1 Jahrreduziert.
(3) Sofern der Kunde Unternehmer ist, beträgt die Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche ein Jahr, bei gebrauchter Ware wird diese   
       komplettausgeschlossen. 
       ProAudio Eventing hat die Wahl zur Nacherfüllung den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern; offensichtliche Mängel 
       der WareoderLeistung von ProAudio Eventing müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware, schriftlich  
       angezeigt werden.Werden die Mängelnicht rechtzeitig angezeigt, gilt die Ware als  genehmigt.
(4) ProAudio Eventing übernimmt keine Gewährleistung für die gewöhnliche Abnutzung der Ware sowie Mängel, die durch fehlerhafte oder 
       nachlässigeBehandlungoder Bedienung bzw. außergewöhnliche Betriebsbedingungen entstehen.

IX. Gerichtsstand: 
Gerichtsstand und Erfüllungsort sind der Sitz von PROAUDIO EVENTING. 

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